aussergerichtliche Kosten | Prozessrecht 232 Ziff. 1-8 ZPO
Erwägungen (9 Absätze)
E. 02 September 2005 fasste er auch noch T. und S. ins Recht (Proz. Nr. V 107/05). Die Sühneverhandlung wurde für beide Verfahren auf den 10. November 2005 14.00 Uhr in Samedan (Chesa Ruppanner) angesetzt. Mit Schreiben vom 24. Oktober 2005 liess Y. die Testamentsanfechtungs- klagen wieder zurückziehen, so dass keine Vermittlungsverhandlung mehr durch- geführt werden musste. In der Folge gab der Kreispräsident Oberengadin den Beklagten Gelegen- heit, sich zu den finanziellen Folgen des Klagerückzugs näher zu äussern. B. Mit Eingabe vom 10. November 2005 stellte Rechtsanwalt Dr. Ralph Knupp als Vertreter von Z. beim Kreispräsidenten Oberengadin das Begehren, es seien die amtlichen Kosten Y. zu überbinden und es sei der Kläger ausserdem zu verpflichten, seiner Klientin eine Umtriebsentschädigung von insgesamt Fr. 20'852.90 zu entrichten (Fr. 19'380.00 zuzüglich 7,6 % Mehrwertsteuer). V. beteiligte sich gar nicht erst am Verfahren und äusserte sich demzufolge auch nicht zur Kosten- und Entschädigungsfrage. Die übrigen Beklagten verlangten hingegen ebenfalls, dass Y. nicht nur die Kosten des Verfahrens vor Kreisamt Oberengadin zu übernehmen habe, sondern dass er zusätzlich zu verpflichten sei, ihnen eine Umtriebsentschädigung zu be- zahlen, die sie konkret bezifferten. In seiner Vernehmlassung hierzu vom 15. Dezember 2005 bezeichnete der Anwalt des Klägers den von den Beklagten geltend gemachten Arbeitsaufwand in erheblichem Umfang als sachlich nicht gerechtfertigt. Zudem sei – wenn über- haupt – ein deutlich geringerer Interessenwertzuschlag geschuldet als gefordert. C. Am 13. März 2006 erliess der Kreispräsident Oberengadin als Ver- mittler die folgende Verfügung, welche am 15. März 2006 mitgeteilt wurde:
E. 2 A. Am 19. August 2005 machte Y. beim Kreispräsidenten Oberengadin als Vermittler eine Klage auf Testamentsanfechtung anhängig, welche sich gegen X., W., Z., V. und U. richtete (Proz. Nr. V 104/05). Mit einer weiteren Klage vom
E. 3 Der Kläger hat ▪ den Beklagten 1 mit CHF 1344.00 zuzüglich 7.6 % MwSt. ▪ die Beklagten 2, 6 und 7 mit pauschal CHF 1403.10 zuzüglich 7.6 % MwSt. ▪ die Beklagte 5 mit CHF 1328.00 zuzüglich 7.6 % MwSt. ▪ die Beklagte 3 mit CHF 1410.00 zuzüglich 7.6 % MwSt. ausseramtlich zu entschädigen.
E. 4 (Rechtsmittelbelehrung).
E. 5 Gemäss Art. 114 Abs. 1 ZPO in Verbindung mit Art. 122 Abs. 2 ZPO ist der Kläger, der seine Klage zurückzieht, in der Regel gehalten, der Gegenpartei alle ihr durch den Rechtsstreit bislang entstandenen notwendigen Kosten zu er- setzen, worunter vor allem jene aus der Verpflichtung eines Anwaltes ins Gewicht
E. 6 fallen. Erfolgt der Klagerückzug bereits im Verlaufe des Vermittlungsverfahrens,
entscheidet über solche Entschädigungsansprüche wie gesehen nach Art. 70 Abs.
2 ZPO der Kreispräsident (zu den entsprechenden Bestimmungen der alten ZPO
vgl. PKG 1977-25-91 f.). Grundsätzlich abgegolten werden dabei nicht nur die Auf-
wendungen, die unmittelbar aus der Teilnahme an der Sühneverhandlung erwach-
sen, sondern auch jene, die sich aus deren Vorbereitung ergeben. Den übrigen
vorprozessualen Aufwand hat die unterliegende Partei hingegen nicht zu entschä-
digen. Wo die Grenze zu ziehen ist, entscheidet sich nach den konkreten Umstän-
den des Einzelfalles, was immer auch ein gewisses Ermessen beinhaltet (vgl.
PKG 1977-24-90). Ebenso wenig besteht eine Verpflichtung, innerhalb dieses an-
erkannten Bereichs für jede beliebige, noch so zeitintensive Bemühung des geg-
nerischen Anwalts aufzukommen, sondern nur für das, was zur Interessenwah-
rung notwendig war. Solches lässt sich wiederum nicht schematisch festlegen,
sondern bedarf einer individuellen Würdigung, unter Berücksichtigung insbeson-
dere der Schwierigkeit der sich stellenden Rechtsfragen und der mit dem Fall ver-
bundenen Verantwortung (vgl. PKG 2004-11-71). Die Überführung des Ganzen in
Frankenbeträge erfolgt dann nach den Honoraransätzen des Bündnerischen An-
waltsverbandes, wobei unter Umständen nebst der Entschädigung nach Zeitauf-
wand auch noch ein in einem vernünftigen Verhältnis hierzu stehender Interes-
senwertzuschlag gefordert werden kann (vgl. PKG 2004-11-71).
Seiner schriftlichen Eingabe vom 10. November 2005 auf Ausrichtung einer
Umtriebsentschädigung für das Verfahren vor dem Kreispräsidenten Oberengadin
als Vermittler (act. 9, Proz. Nr. V 107/05, ZB 06 7) legte der Rechtsvertreter von
Z. eine Zusammenstellung seiner anwaltlichen Bemühungen bei, laut welcher er
einen Zeitaufwand von 19.5 Stunden geltend machte. Der recht pauschal gehal-
tenen Tätigkeitsbeschreibung kann entnommen werden, dass sich der Anwalt in
den rund zwei Monaten zwischen der Anmeldung der Testamentsanfechtungs-
klage am 19. August 2005 und deren Rückzug am 24. Oktober 2005 immer wieder
mit Vorgängen befasste, die sich vor dem Bezirksgerichtspräsidium Maloja ab-
spielten, im Einzelnen mit zwei Begehren des Klägers Y. um Erlass vorsorglicher
Massnahmen sowie den in der Folge hiezu ergangenen Verfügungen des ange-
rufenen Richters mit superprovisorischen und ordentlichen Anordnungen. Dabei
gab offenbar die in der Verfügung vom 28. September 2005 enthaltene Kosten-
und Entschädigungsregelung Anlass für verschiedene Besprechungen mit den
Rechtsvertretern anderer Beklagten, der eigenen Klientin sowie dem Bezirksge-
richtspräsidenten Maloja. Sie sollten Klarheit schaffen, ob eine Wiedererwägung
E. 7 beantragt oder ein Weiterzug in Aussicht genommen werden sollte. Für all dies
kann aber im Vermittlungsverfahren vor dem Kreispräsidenten Oberengadin von
vornherein keine finanzielle Abgeltung gefordert werden. Von den restlichen
Bemühungen gemäss Honorarnote diente das Gespräch mit dem gegnerischen
Anwalt vom 01. September 2005, als noch keine Vorladung zu einer Sühnever-
handlung ergangen war, höchstens in untergeordnetem Masse deren Vorberei-
tung. Vielmehr gehören solche Unterredungen nach der Erfahrung in aller Regel
zu den Bestrebungen, einen Streit aussergerichtlich beizulegen, und sie zählen
damit insoweit zum nicht zu entschädigenden vorprozessualen Aufwand.
Schliesslich darf auch nicht ausser Acht gelassen werden, dass der Kläger in sei-
nem Vermittlungsbegehren noch keine konkreten Anträge gestellt, sondern ledig-
lich vage den Streitgegenstand umschrieben hatte (Testamentsanfechtung R. se-
lig, [Ungültigkeitsklage, Erbschafts-/Vermächtnisklage etc; Streitwert über Fr.
1000.00]). Dann aber bestand für Rechtsanwalt Knupp keine Notwendigkeit, be-
reits jetzt umfassende tatsächliche und rechtliche Abklärungen zu treffen und das
Ergebnis in mehreren Besprechungen seiner Klientin auseinander zu setzen. Dies
gilt um so mehr, als angesichts der Vielzahl der Beklagten, ihrer zum Teil unter-
schiedlichen Interessen sowie des von ihnen in Millionenhöhe festgelegten Streit-
wertes schlechthin nicht zu erwarten war, dass an der Sühneverhandlung eine
Einigung erzielt werden könnte. Wenn der Kreispräsident Oberengadin bei dieser
Sachlage den notwendigen Aufwand, der dem Rechtsvertreter von Z. im Vermitt-
lungsverfahren mutmasslich erwachsen ist, auf 6 Stunden schätzte, blieb er noch
innerhalb des ihm zustehenden Ermessens. Bei einem Ansatz von Fr. 220.00 pro
Stunde (Normalansatz, Art. 3 der Honoraransätze des Bündnerischen Anwaltsver-
bandes) ergibt dies den in der Abschreibungsverfügung als Honorar nach Zeitauf-
wand zugesprochenen Betrag von Fr. 1320.00.
Ausgehend vom Grundsatz, wonach der Interessenwert in einem angemes-
senen Verhältnis zum Honorar nach Zeitaufwand stehen soll, wird in Art. 5 Abs. 3
der Honoraransätze des Bündnerischen Anwaltsverbandes festgehalten, dass der
Interessenwertzuschlag das nach Zeitaufwand berechnete Honorar immer dann
nicht übersteigen dürfe, wenn jenes nicht mehr als Fr. 3000.00 betrage. Im vorlie-
genden Fall stellen die Fr. 1320.00 (6 Stunden zu Fr. 220.00) somit die obere
Grenze dar für die Bemessung eines allfälligen Interessenwertzuschlages. Zu be-
achten ist überdies Art. 6 lit. c der Honoraransätze, wonach bei Erledigung einer
Streitsache durch Vergleich, Rückzug oder Anerkennung lediglich ein Zuschlag
von einem bis drei Viertel des nach Art. 5 errechneten Betrages erhoben werden
E. 8 darf. Da der Rückzug hier noch vor dem Kreispräsidenten als Vermittler und nicht vor dem Sachrichter erfolgte, kommt höchstens ein Zuschlag von einem Viertel in Frage; dies wären Fr. 330.00. Berücksichtigt man schliesslich, dass bislang nicht einmal eine Sühneverhandlung stattgefunden hatte und dass zu diesem frühen Zeitpunkt die Verantwortung des Anwaltes trotz des von ihm mit 3 Millionen Fran- ken bezifferten Streitwertes noch nicht besonders schwer wog, liegt es insgesamt betrachtet durchaus im Rahmen pflichtgemässen Ermessens, dass der Kreisprä- sident Oberengadin dem Rechtsvertreter von Z. keinen Interessenwertzuschlag zugestanden hat. Es bleibt also bei den Fr. 1320.00 Honorar nach Zeitaufwand. Hinzu kom- men die vom Kreispräsidenten Oberengadin ungekürzt gelassenen Barauslagen von Fr. 90.00 sowie die von ihm ebenfalls anerkannten 7.6 % MwSt. auf der Ge- samtsumme von Fr. 1410.00. 6. Da Z. mit ihrem Rechtsmittel keinen Erfolg zu erzielen vermochte, gehen die Kosten des Verfahrens vor Kantonsgerichtsausschuss, bestehend aus der auf Fr. 1300.00 anzusetzenden Gerichtsgebühr sowie einer Schreibgebühr von Fr. 150.00, total somit Fr. 1450.00, vollumfänglich zu Lasten der Beschwer- deführerin. Dass bei Ziffer 2 des Dispositivs der angefochtenen Abschreibungs- verfügung ein richterliches Versehen behoben werden musste, ist für die Kosten- regelung des Weiterzugsverfahrens ohne Belang, führte dies doch bei allen Be- troffenen zu einer (geringfügigen) Besserstellung. Als unterliegende Partei ist Z. überdies verpflichtet, Y. für dessen Umtriebe im Verfahren vor Kantonsgerichtsausschuss eine angemessene aussergerichtli- che Entschädigung zu bezahlen. Sie ist dem mutmasslichen notwendigen Auf- wand entsprechend auf Fr. 400.00 festzulegen.
E. 9 Demnach erkennt der Kantonsgerichtsausschuss:
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten werden kann.
- Die Ziffer 2 des Dispositivs der angefochtenen Abschreibungsverfügung wird von Amtes wegen aufgehoben und wie folgt neu gefasst: Die amtlichen Kosten von CHF 560.00 zuzüglich CHF 106.50 Barauslagen gehen zu je einem Siebtel oder CHF 95.20 zu Lasten des Klägers sowie der Beklagten 1, 2, 3, 5, 6 und 7. Der Kostenanteil des Klägers wird mit den geleisteten Vertröstungen von total CHF 440.00 verrechnet; der Überschuss von CHF 344.80 wird nach Eintritt der Rechtskraft erstattet.
- Die Kosten des Beschwerdeverfahrens von Fr. 1450.00 (Gerichtsgebühr Fr. 1300.00, Schreibgebühr Fr. 150.00) gehen zu Lasten der Z., welche überdies verpflichtet wird, Y. für das Verfahren vor Kantonsgerichtsaus- schuss eine Umtriebsentschädigung von Fr. 400.00 zu bezahlen, die Mehr- wertsteuer eingeschlossen.
- Mitteilung an: __________ Für den Kantonsgerichtsausschuss von Graubünden
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Kantonsgericht von Graubünden Tribunale cantonale dei Grigioni Dretgira chantunala dal Grischun ___________________________________________________________________________________________________ Ref.: Chur, 04. Juli 2006 Schriftlich mitgeteilt am: ZB 06 6 Urteil Kantonsgerichtsausschuss Vorsitz Präsident Brunner RichterInnen Tomaschett-Murer und Riesen-Bienz Aktuar Engler —————— In der zivilrechtlichen Beschwerde der Z., Beklagte und Beschwerdeführerin, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. iur. Ralph Knupp, Zollerstrasse 39, 8703 Erlenbach, gegen die Abschreibungsverfügung des Kreispräsidenten O b e r e n g a d i n vom 13. März 2006, mitgeteilt am 15. März 2006, in Sachen des Y., Kläger und Beschwer- degegner, vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. Franco Tramèr, Chesa Engiadina, Plazzet 11, 7503 Samedan, gegen die Beklagte und Beschwerdeführerin, betreffend aussergerichtliche Kosten, hat sich ergeben:
2 A. Am 19. August 2005 machte Y. beim Kreispräsidenten Oberengadin als Vermittler eine Klage auf Testamentsanfechtung anhängig, welche sich gegen X., W., Z., V. und U. richtete (Proz. Nr. V 104/05). Mit einer weiteren Klage vom
02. September 2005 fasste er auch noch T. und S. ins Recht (Proz. Nr. V 107/05). Die Sühneverhandlung wurde für beide Verfahren auf den 10. November 2005 14.00 Uhr in Samedan (Chesa Ruppanner) angesetzt. Mit Schreiben vom 24. Oktober 2005 liess Y. die Testamentsanfechtungs- klagen wieder zurückziehen, so dass keine Vermittlungsverhandlung mehr durch- geführt werden musste. In der Folge gab der Kreispräsident Oberengadin den Beklagten Gelegen- heit, sich zu den finanziellen Folgen des Klagerückzugs näher zu äussern. B. Mit Eingabe vom 10. November 2005 stellte Rechtsanwalt Dr. Ralph Knupp als Vertreter von Z. beim Kreispräsidenten Oberengadin das Begehren, es seien die amtlichen Kosten Y. zu überbinden und es sei der Kläger ausserdem zu verpflichten, seiner Klientin eine Umtriebsentschädigung von insgesamt Fr. 20'852.90 zu entrichten (Fr. 19'380.00 zuzüglich 7,6 % Mehrwertsteuer). V. beteiligte sich gar nicht erst am Verfahren und äusserte sich demzufolge auch nicht zur Kosten- und Entschädigungsfrage. Die übrigen Beklagten verlangten hingegen ebenfalls, dass Y. nicht nur die Kosten des Verfahrens vor Kreisamt Oberengadin zu übernehmen habe, sondern dass er zusätzlich zu verpflichten sei, ihnen eine Umtriebsentschädigung zu be- zahlen, die sie konkret bezifferten. In seiner Vernehmlassung hierzu vom 15. Dezember 2005 bezeichnete der Anwalt des Klägers den von den Beklagten geltend gemachten Arbeitsaufwand in erheblichem Umfang als sachlich nicht gerechtfertigt. Zudem sei – wenn über- haupt – ein deutlich geringerer Interessenwertzuschlag geschuldet als gefordert. C. Am 13. März 2006 erliess der Kreispräsident Oberengadin als Ver- mittler die folgende Verfügung, welche am 15. März 2006 mitgeteilt wurde:
3 „1. Die Verfahren V 104/05 und V 107/05 werden infolge Rückzugs der Klage abgeschrieben. 2. Die amtlichen Kosten von CHF 560.00 zuzüglich CHF 106.50 Baraus- lagen gehen zu je einem Sechstel oder CHF 111.05 zu Lasten des Klägers (Y.) sowie der Beklagten 1 (X.), 2 (W.), 3 (Z.), 5 (U.), 6 (T.) und 7 (S.). Der Kostenanteil des Klägers wird mit den geleisteten Vertröstungen von total CHF 440.00 verrechnet; der Überschuss von CHF 328.95 wird nach Eintritt der Rechtskraft erstattet. 3. Der Kläger hat ▪ den Beklagten 1 mit CHF 1344.00 zuzüglich 7.6 % MwSt. ▪ die Beklagten 2, 6 und 7 mit pauschal CHF 1403.10 zuzüglich 7.6 % MwSt. ▪ die Beklagte 5 mit CHF 1328.00 zuzüglich 7.6 % MwSt. ▪ die Beklagte 3 mit CHF 1410.00 zuzüglich 7.6 % MwSt. ausseramtlich zu entschädigen. 4. (Rechtsmittelbelehrung). 5. Mitteilung an: …“ D. Hiergegen liess Z. am 05. April 2006 beim Kantonsgerichtsaus- schuss Beschwerde einreichen mit dem Begehren: „1. Ziff. 2 und 3 der Abschreibungsverfügung vom 13.03.2006 seien auf- zuheben; 2. Es sei der Beschwerdeführerin eine Entschädigung von CHF 20'379.45 zuzusprechen; 3. Es seien die Akten der Vorinstanz beizuziehen; 4. Unter gesetzlicher Kosten- und Entschädigungsfolge zuzüglich 7,6 % MwSt.“ E. In seiner Stellungnahme vom 30. Mai 2006 liess Y. demgegenüber beantragen: „1. Abweisung der Beschwerde. 2. Unter gesetzlicher Kosten- und Entschädigungsfolge.“ F. W., T. und S. fochten die Einstellungsverfügung ihrerseits mit Be- schwerde an. Hierüber ergeht ein separates Urteil (ZB 06 7).
4 X. und U. fanden sich demgegenüber mit der in der Einstellungsverfügung enthaltenen Regelung ab und legten hiergegen kein Rechtsmittel ein. Der Kantonsgerichtsausschuss zieht in Erwägung: 1. Dass die von einem Kreispräsidenten in seiner Eigenschaft als Ver- mittler getroffene Kosten- und Entschädigungsregelung, enthalten in einer durch ihn wegen Klagerückzugs ergangenen Abschreibungsverfügung (Art. 70 Abs. 1 ZPO), gestützt auf Art. 232 Ziff. 7 ZPO mittels Beschwerde beim Kantonsgerichts- ausschuss angefochten werden kann, blieb vor der Weiterzugsinstanz zu Recht unbestritten. Da das Rechtsmittel innert Frist ergriffen wurde und da es überdies den gesetzlichen Formerfordernissen entspricht (Art. 233 Abs. 1 und 2 ZPO), kann darauf grundsätzlich eingetreten werden. 2. Im zivilrechtlichen Beschwerdeverfahren ist dem Kantonsgerichts- ausschuss ein Eingreifen nur bei Rechtsverletzungen und willkürlichen Tatsachen- feststellungen erlaubt (Art. 235 Abs. 1 und 2 ZPO). Für jene Bereiche, in welchen dem Richter oder der Richterin ein Ermessensspielraum zusteht, bedeutet dies, dass eine Rechtsverletzung nur dann vorliegt, wenn sich die Ausübung des Er- messens als missbräuchlich erweist oder wenn es überschritten wird, das heisst, wenn sich ein Ermessensentscheid nicht auf sachlich vertretbare Gründe abstüt- zen lässt oder er in stossender Weise dem Gerechtigkeitsempfinden zuwiderläuft (vgl. PKG 1987-17-71 f.). Die angefochtene Verfügung kann somit nur beschränkt – im eben um- schriebenen Sinne – überprüft werden. 3. Die Beschwerdeführerin hat dem Kantonsgerichtsausschuss zusam- men mit ihrer Rechtsschrift eine Vielzahl von Urkunden eingereicht, welche dem Kreispräsidenten Oberengadin bei Erlass der Abschreibungsverfügung vom 13. März 2006 noch nicht vorlagen. Sie müssen unberücksichtigt bleiben, werden doch gemäss Art. 233 Abs. 2 ZPO im Beschwerdeverfahren nach Art. 232 ff. ZPO keine neuen Beweismittel zugelassen, es sei denn, sie beträfen, was hier nicht der Fall ist, von Amtes wegen abzuklärende, prozessrechtliche Fragen. Der Kan-
5 tonsgerichtsausschuss hat als Beschwerdeinstanz vielmehr von den gleichen tatsächlichen Voraussetzungen auszugehen wie der Vorderrichter oder die Vor- derrichterin (vgl. PKG 2000-14-82 f.). 4. Aufgehoben werden soll gemäss den Anträgen von Z. vorab einmal die Ziffer 2 des Dispositivs der durch den Kreispräsidenten Oberengadin als Ver- mittler erlassenen Abschreibungsverfügung. Darin wurden ihr und weiteren Betei- ligten Verfahrenskosten überbunden. Die Beschwerdeführerin legt nun allerdings mit keinem Wort dar, inwiefern die vom Kreispräsidenten getroffene Regelung schlechthin nicht mehr vertretbar sein soll. Insbesondere versucht sie gar nicht erst aufzuzeigen, zu welcher anderen Kostenverteilung ihrer Meinung nach der Verfahrensausgang hätte führen müssen. Im Kostenpunkt kann also auf die Be- schwerde nicht eingetreten werden. Zu Gunsten der Beschwerdeführerin und der übrigen am vermittleramtli- chen Verfahren beteiligten Personen ist im gleichen Zusammenhang aber noch von Amtes wegen ein offenkundiges Versehen des Kreispräsidenten Oberengadin zu korrigieren. Nach der unmissverständlichen Fassung von Ziffer 2 des Disposi- tivs der angefochtenen Abschreibungsverfügung, die mit den entsprechenden Ausführungen in den Erwägungen übereinstimmt, ging es ihm darum, die Verfah- renskosten von insgesamt Fr. 666.50 zu gleichen Teilen auf den Kläger sowie die Beklagten 1, 2, 3, 5, 6 und 7 abzuwälzen. Von der Verpflichtung, Kosten zu über- nehmen, sollte einzig die Beklagte 4 ausgenommen sein, da sie sich am Verfahren nie beteiligt hatte. Indem der Kreispräsident allen anderen je einen Sechstel (Fr. 111.05) überband, verkannte er, dass es sieben und nicht sechs Personen waren, die er in gleichem Umfang belasten wollte. Um das von ihm angestrebte Ziel zu erreichen, hätte er also die Gesamtkosten durch sieben teilen müssen, was er denn auch mit Sicherheit getan hätte, wenn ihm nicht ein nunmehr zu behebender Zählfehler unterlaufen wäre. Bei dem von ihm selber vorgegebenen Betrag von Fr. 666.50 ergibt dies pro Person einen Anteil von Fr. 95.20. In diesem Sinne muss die genannte Dispositivziffer also angepasst werden. 5. Gemäss Art. 114 Abs. 1 ZPO in Verbindung mit Art. 122 Abs. 2 ZPO ist der Kläger, der seine Klage zurückzieht, in der Regel gehalten, der Gegenpartei alle ihr durch den Rechtsstreit bislang entstandenen notwendigen Kosten zu er- setzen, worunter vor allem jene aus der Verpflichtung eines Anwaltes ins Gewicht
6 fallen. Erfolgt der Klagerückzug bereits im Verlaufe des Vermittlungsverfahrens, entscheidet über solche Entschädigungsansprüche wie gesehen nach Art. 70 Abs. 2 ZPO der Kreispräsident (zu den entsprechenden Bestimmungen der alten ZPO vgl. PKG 1977-25-91 f.). Grundsätzlich abgegolten werden dabei nicht nur die Auf- wendungen, die unmittelbar aus der Teilnahme an der Sühneverhandlung erwach- sen, sondern auch jene, die sich aus deren Vorbereitung ergeben. Den übrigen vorprozessualen Aufwand hat die unterliegende Partei hingegen nicht zu entschä- digen. Wo die Grenze zu ziehen ist, entscheidet sich nach den konkreten Umstän- den des Einzelfalles, was immer auch ein gewisses Ermessen beinhaltet (vgl. PKG 1977-24-90). Ebenso wenig besteht eine Verpflichtung, innerhalb dieses an- erkannten Bereichs für jede beliebige, noch so zeitintensive Bemühung des geg- nerischen Anwalts aufzukommen, sondern nur für das, was zur Interessenwah- rung notwendig war. Solches lässt sich wiederum nicht schematisch festlegen, sondern bedarf einer individuellen Würdigung, unter Berücksichtigung insbeson- dere der Schwierigkeit der sich stellenden Rechtsfragen und der mit dem Fall ver- bundenen Verantwortung (vgl. PKG 2004-11-71). Die Überführung des Ganzen in Frankenbeträge erfolgt dann nach den Honoraransätzen des Bündnerischen An- waltsverbandes, wobei unter Umständen nebst der Entschädigung nach Zeitauf- wand auch noch ein in einem vernünftigen Verhältnis hierzu stehender Interes- senwertzuschlag gefordert werden kann (vgl. PKG 2004-11-71). Seiner schriftlichen Eingabe vom 10. November 2005 auf Ausrichtung einer Umtriebsentschädigung für das Verfahren vor dem Kreispräsidenten Oberengadin als Vermittler (act. 9, Proz. Nr. V 107/05, ZB 06 7) legte der Rechtsvertreter von Z. eine Zusammenstellung seiner anwaltlichen Bemühungen bei, laut welcher er einen Zeitaufwand von 19.5 Stunden geltend machte. Der recht pauschal gehal- tenen Tätigkeitsbeschreibung kann entnommen werden, dass sich der Anwalt in den rund zwei Monaten zwischen der Anmeldung der Testamentsanfechtungs- klage am 19. August 2005 und deren Rückzug am 24. Oktober 2005 immer wieder mit Vorgängen befasste, die sich vor dem Bezirksgerichtspräsidium Maloja ab- spielten, im Einzelnen mit zwei Begehren des Klägers Y. um Erlass vorsorglicher Massnahmen sowie den in der Folge hiezu ergangenen Verfügungen des ange- rufenen Richters mit superprovisorischen und ordentlichen Anordnungen. Dabei gab offenbar die in der Verfügung vom 28. September 2005 enthaltene Kosten- und Entschädigungsregelung Anlass für verschiedene Besprechungen mit den Rechtsvertretern anderer Beklagten, der eigenen Klientin sowie dem Bezirksge- richtspräsidenten Maloja. Sie sollten Klarheit schaffen, ob eine Wiedererwägung
7 beantragt oder ein Weiterzug in Aussicht genommen werden sollte. Für all dies kann aber im Vermittlungsverfahren vor dem Kreispräsidenten Oberengadin von vornherein keine finanzielle Abgeltung gefordert werden. Von den restlichen Bemühungen gemäss Honorarnote diente das Gespräch mit dem gegnerischen Anwalt vom 01. September 2005, als noch keine Vorladung zu einer Sühnever- handlung ergangen war, höchstens in untergeordnetem Masse deren Vorberei- tung. Vielmehr gehören solche Unterredungen nach der Erfahrung in aller Regel zu den Bestrebungen, einen Streit aussergerichtlich beizulegen, und sie zählen damit insoweit zum nicht zu entschädigenden vorprozessualen Aufwand. Schliesslich darf auch nicht ausser Acht gelassen werden, dass der Kläger in sei- nem Vermittlungsbegehren noch keine konkreten Anträge gestellt, sondern ledig- lich vage den Streitgegenstand umschrieben hatte (Testamentsanfechtung R. se- lig, [Ungültigkeitsklage, Erbschafts-/Vermächtnisklage etc; Streitwert über Fr. 1000.00]). Dann aber bestand für Rechtsanwalt Knupp keine Notwendigkeit, be- reits jetzt umfassende tatsächliche und rechtliche Abklärungen zu treffen und das Ergebnis in mehreren Besprechungen seiner Klientin auseinander zu setzen. Dies gilt um so mehr, als angesichts der Vielzahl der Beklagten, ihrer zum Teil unter- schiedlichen Interessen sowie des von ihnen in Millionenhöhe festgelegten Streit- wertes schlechthin nicht zu erwarten war, dass an der Sühneverhandlung eine Einigung erzielt werden könnte. Wenn der Kreispräsident Oberengadin bei dieser Sachlage den notwendigen Aufwand, der dem Rechtsvertreter von Z. im Vermitt- lungsverfahren mutmasslich erwachsen ist, auf 6 Stunden schätzte, blieb er noch innerhalb des ihm zustehenden Ermessens. Bei einem Ansatz von Fr. 220.00 pro Stunde (Normalansatz, Art. 3 der Honoraransätze des Bündnerischen Anwaltsver- bandes) ergibt dies den in der Abschreibungsverfügung als Honorar nach Zeitauf- wand zugesprochenen Betrag von Fr. 1320.00. Ausgehend vom Grundsatz, wonach der Interessenwert in einem angemes- senen Verhältnis zum Honorar nach Zeitaufwand stehen soll, wird in Art. 5 Abs. 3 der Honoraransätze des Bündnerischen Anwaltsverbandes festgehalten, dass der Interessenwertzuschlag das nach Zeitaufwand berechnete Honorar immer dann nicht übersteigen dürfe, wenn jenes nicht mehr als Fr. 3000.00 betrage. Im vorlie- genden Fall stellen die Fr. 1320.00 (6 Stunden zu Fr. 220.00) somit die obere Grenze dar für die Bemessung eines allfälligen Interessenwertzuschlages. Zu be- achten ist überdies Art. 6 lit. c der Honoraransätze, wonach bei Erledigung einer Streitsache durch Vergleich, Rückzug oder Anerkennung lediglich ein Zuschlag von einem bis drei Viertel des nach Art. 5 errechneten Betrages erhoben werden
8 darf. Da der Rückzug hier noch vor dem Kreispräsidenten als Vermittler und nicht vor dem Sachrichter erfolgte, kommt höchstens ein Zuschlag von einem Viertel in Frage; dies wären Fr. 330.00. Berücksichtigt man schliesslich, dass bislang nicht einmal eine Sühneverhandlung stattgefunden hatte und dass zu diesem frühen Zeitpunkt die Verantwortung des Anwaltes trotz des von ihm mit 3 Millionen Fran- ken bezifferten Streitwertes noch nicht besonders schwer wog, liegt es insgesamt betrachtet durchaus im Rahmen pflichtgemässen Ermessens, dass der Kreisprä- sident Oberengadin dem Rechtsvertreter von Z. keinen Interessenwertzuschlag zugestanden hat. Es bleibt also bei den Fr. 1320.00 Honorar nach Zeitaufwand. Hinzu kom- men die vom Kreispräsidenten Oberengadin ungekürzt gelassenen Barauslagen von Fr. 90.00 sowie die von ihm ebenfalls anerkannten 7.6 % MwSt. auf der Ge- samtsumme von Fr. 1410.00. 6. Da Z. mit ihrem Rechtsmittel keinen Erfolg zu erzielen vermochte, gehen die Kosten des Verfahrens vor Kantonsgerichtsausschuss, bestehend aus der auf Fr. 1300.00 anzusetzenden Gerichtsgebühr sowie einer Schreibgebühr von Fr. 150.00, total somit Fr. 1450.00, vollumfänglich zu Lasten der Beschwer- deführerin. Dass bei Ziffer 2 des Dispositivs der angefochtenen Abschreibungs- verfügung ein richterliches Versehen behoben werden musste, ist für die Kosten- regelung des Weiterzugsverfahrens ohne Belang, führte dies doch bei allen Be- troffenen zu einer (geringfügigen) Besserstellung. Als unterliegende Partei ist Z. überdies verpflichtet, Y. für dessen Umtriebe im Verfahren vor Kantonsgerichtsausschuss eine angemessene aussergerichtli- che Entschädigung zu bezahlen. Sie ist dem mutmasslichen notwendigen Auf- wand entsprechend auf Fr. 400.00 festzulegen.
9 Demnach erkennt der Kantonsgerichtsausschuss: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten werden kann. 2. Die Ziffer 2 des Dispositivs der angefochtenen Abschreibungsverfügung wird von Amtes wegen aufgehoben und wie folgt neu gefasst: Die amtlichen Kosten von CHF 560.00 zuzüglich CHF 106.50 Barauslagen gehen zu je einem Siebtel oder CHF 95.20 zu Lasten des Klägers sowie der Beklagten 1, 2, 3, 5, 6 und 7. Der Kostenanteil des Klägers wird mit den geleisteten Vertröstungen von total CHF 440.00 verrechnet; der Überschuss von CHF 344.80 wird nach Eintritt der Rechtskraft erstattet. 3. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens von Fr. 1450.00 (Gerichtsgebühr Fr. 1300.00, Schreibgebühr Fr. 150.00) gehen zu Lasten der Z., welche überdies verpflichtet wird, Y. für das Verfahren vor Kantonsgerichtsaus- schuss eine Umtriebsentschädigung von Fr. 400.00 zu bezahlen, die Mehr- wertsteuer eingeschlossen. 4. Mitteilung an: __________ Für den Kantonsgerichtsausschuss von Graubünden Der Präsident Der Aktuar